Erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder verboten: Der Weg zur Starterlaubnis
Wir fangen mal mit dem einfachen Teil an:
Genehmigungsfrei sind Drohnen unter 2 Kilo, die unter 100 Metern über dem Boden und innerhalb von Modellfluggeländen geflogen werden. Eine Kennzeichnungspflicht für Drohnen besteht grundsätzlich ab einem Drohnengewicht von 250 Gramm.
That’s it - und ist erstmal nicht viel. Will man das Modellfluggelände dann doch mal verlassen, braucht man eine Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde. Das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Luftfahrtbehörde für Baden-Württemberg stellt hierfür eine Allgemeinverfügung aus, die für zwei Jahre gültig ist. Die Kosten liegen hier bei 50 Euro. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich diese aufmerksam und wenn es sein muss auch drei Mal durchzulesen.
Auch wenn der Name verheißungsvoll klingt, kann man nicht pauschal sagen, für wen eine Allgemeinverfügung Sinn macht. Denn je nach Fall kann es sein, dass man sie vielleicht gar nicht erst braucht oder sie nicht ausreichend ist und daher eine Einzelerlaubnis benötigt wird. Grundsätzlich kann der Betrieb von Drohnen erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder verboten sein – hierzu können dann Ausnahmen beantragt werden. Einiges ist mit der Allgemeinverfügung abgedeckt, aber eben nicht alles und es kommt auch immer auf den jeweiligen Aufstiegsort an.
Momentan empfiehlt das Regierungspräsidium Freiburg – das für Konstanz zuständige Präsidium – die
DFS-Drohnen-App der Deutschen Flugsicherung zur Vorprüfung. Ansonsten gibt es auf der Seite des Regierungspräsidiums Freiburg selbst ebenfalls weitere Infos, wie z. B. FAQs, eine
Entscheidungshilfe zur Erlaubnispflicht sowie die
Anträge für die Allgemeinverfügung und die Einzelerlaubnis bzw. Einzelaufstiegsgenehmigung.
Nützlich sind auch der Flyer „Die neue Drohnen-Verordnung“ der BMVI sowie deren gemeinsame Seite
www.sicherer-drohnenflug.de mit der Deutschen Flugsicherung.
Hat man das Glück, dass die Allgemeinverfügung ausreicht und hat diese genehmigt in der Tasche, ihre Bestimmungen verinnerlicht und seine Registriernummer erhalten, kann es fast schon losgehen. Vorher muss noch die jeweils zuständige Polizeibehörde mindestens 24 Stunden vor dem Drohnenflug informiert werden – dabei ist aber Polizeibehörde nicht gleich Polizei. In Konstanz zum Beispiel ist dafür die Abteilung für öffentliche Sicherheit und Gewerbewesen des Bürgeramtes zuständig.
Zudem braucht es natürlich auch die Genehmigung des Grundstücksbesitzers, von dessen Grund und Boden aus man mit der Drohne starten möchte. Solltet ihr ein bestimmtes Gebäude oder Grundstück filmen wollen, schadet es also nicht, den entsprechenden Eigentümer um Erlaubnis zu fragen und rechtzeitig vorab zu informieren.